Alles geregelt

Unsere ordentliche Satzung

Alle Aktivitäten des Vereins folgen den in der Satzung festgelegten Regeln.

Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „MENTOR – Die Leselernhelfer Lübeck e. V.“
  2. Er wurde 2006 gegründet, hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Er gewährt Unterstützung für Mädchen und Jungen insbesondere der unteren Jahrgangsstufen und primär bei der Entwicklung ihrer Lese- und Sprachkompetenz. Diese Unterstützung erfolgt durch MentorInnen, die auf freiwilliger und ehrenamtlicher Basis einen oder mehrere Schüler durch 1:1-Begleitung über einen längeren Zeitraum betreuen mit dem Ziel, Defizite im Gebrauch der deutschen Sprache abbauen zu helfen. Eine Ausdehnung der Förderung auf andere Fächer wird nicht ausgeschlossen. Zusätzlich kann der Verein Aktionen und Ausflüge für Lesekinder und MentorInnen anbieten, die dazu dienen, das Lesen und Lernen zu fördern.
  2. Zur Erfüllung seines Zwecks nimmt der Verein mit Hilfe von Koordinator*Innen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    a) Konzeption, Organisation und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Mentor*Innen und SchülerInnen;
    b) Suche nach MentorInnen sowie die Betreuung bei ihrer Tätigkeit, insbesondere bei Problemsituationen in der Zusammenarbeit mit Schüler*Innen und Eltern;
    c) Auswahl von zu fördernde SchülerInnen in Zusammenarbeit mit Schulen, Lehrern und Eltern;
    d) Schaffung äußerer Voraussetzungen wie zum Beispiel die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten; Die Förderung nach dem 1:1-Prinzip findet ausschließlich in Räumen der jeweiligen Schule statt.
    e) Fachliche Auswahl und Prüfung geeigneter Lern- und Arbeitsmaterialien für die Mentorentätigkeit.
  3. Der Verein kann darüber hinaus alle weiteren steuerbegünstigten Tätigkeiten wahrnehmen, die der Zweckerfüllung dienen.
  4. Zur langfristigen Sicherung seines Zwecks und seiner Ziele kann der Verein im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen bilden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Dies gilt nicht für die Büroleitung des Vereins. Diese kann von dem/der Vorsitzenden an Dritte oder ein Vereinsmitglied gegen Zahlung einer angemessenen Tätigkeitsvergütung, auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages, vergeben werden. Die Festlegung der dazu erforderlichen vertraglichen Regelungen einschließlich der Höhe einer Tätigkeitsvergütung sowie die Kontrolle der durchzuführenden Arbeiten sind Aufgaben des/der Vorsitzenden und/oder der Vertretung.

Den Mitgliedern des Vereins können ihre Aufwendungen bei Teilnahme an Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen, erstattet werden. Dazu gehören insbesondere Reise- und Fahrkosten.

§ 4 Finanzierungsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Leistungen und Zuwendungen von Mitgliedern und natürlichen sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  3. Erträge.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. Ehrenmitgliedern,
    3. Fördermitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Bereitschaft, eine Mentoren- oder Koordinatorentätigkeit zu übernehmen.
  3. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um den Verein und die Erfüllung seiner Aufgaben in besonderem Maße verdient gemacht hat.
  4. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins durch regelmäßige Beiträge unterstützt.
  5. Ordentliche Mitglieder haben jeweils bis Ende Juni einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Private und juristische Personen als Fördermitglieder geben dem Verein ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag schriftlich im Aufnahmeantrag bekannt. Änderungen des Beitrags sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Antrags.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist durch den Vorstand zu begründen. Der/die Beschwerte hat das Recht, gegen diese Entscheidung innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächstfolgenden Sitzung.
  3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch das Ehrenmitglied. Gleichzeitig endet eine gegebenenfalls bestehende ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft.
  4. MentorIn oder KoordinatorIn kann nur werden, wer Beitrag zahlendes Mitglied ist. Diese Regelung gilt nicht für Ehrenmitglieder.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod sowie mit der Auflösung oder Aufhebung einer juristischen Person.
    2. durch schriftliche Austrittserklärung. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Jahresschluss.
    3. bei ordentlichen oder fördernden Mitgliedern im Falle der Nichtzahlung des vollständigen Mitgliedsbeitrages mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der letzte vollständige Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.
  6. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung und/oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen hat.
    Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied oder sein/e VertreterIn zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
    Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
  7. Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.0  Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch einmal jährlich als Jahreshauptversammlung von dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
1.1  Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller Form vorgenommen werden

2.0 Die Mitgliederversammlung hat namentlich folgende Aufgaben und Rechte:

1. Billigung des Jahresberichts;
2. Genehmigung des Jahresabschlusses;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
5. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften;
6. Wahl des Vorstands;
7. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
8. Feststellung des Haushaltsplans;
9. Entscheidung nach Ablehnung von Aufnahmeanträgen gemäß § 6 (2);
10. Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 6 (6);
11. Beschlussfassung über Anträge;
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3.0 Die Mitgliederversammlungen werden durch Aushang in der Geschäftsstelle und durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung von dem/r Vorsitzenden oder des/r stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Binnen einer weiteren Woche können Anträge zur Tagesordnung gestellt werden, die in die vorliegende Tagesordnung aufgenommen werden.

4.0 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r Vorsitzenden und dem/r Protokollführer*In zu unterzeichnen ist.

5.0 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§ 9 Stimmrecht der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung insbesondere durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied, ist unzulässig. Körperschaftliche Mitglieder werden durch jeweils eine/n stimmberechtigte/n Delegierte/n vertreten, wobei die Vertretungsvollmacht auf Anforderung nachzuweisen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
    Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r SchatzmeisterIn. Sie sind in das Vereinsregister einzutragen. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf bis zu sieben - mindestens jedoch drei - weitere stimmberechtigte Beisitzende wählen.
  2. Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei jeweils zwei aus dem gesetzlichen Vorstand gemeinsam handeln. Im Innenverhältnis wird der/die StellvertreterIn nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder und Beisitzende werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Beisitzender vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger/ eine kommissarische Nachfolgerin. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitglieds oder Beisitzenden endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstands. Die Amtsausübung endet jedoch erst mit der Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin.
  4. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden von dem/r Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen, bei Eilbedürftigkeit eine Frist von drei Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands und drei stimmberechtigte Beisitzende anwesend sind. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n oder mehrere KassenprüferInnen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Sie überprüfen einmal im Jahr die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und berichten in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§ 12 Auflösung und Liquidation

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
  2. Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Hansestadt Lübeck zur Verwendung der Leseförderung in der Bibliothek der Hansestadt Lübeck. Die Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zweckgebunden im Sinne dieser Satzung zu verwenden, ist Voraussetzung. Die Verwendung ist abhängig von der Zustimmung der zuständigen Finanzverwaltung.

Lübeck, 24.01.2021
Gabriele Schink 1. Vorsitzende
MENTOR – Die Leselernhelfer Lübeck e. V.

Die Satzung kann jederzeit hier heruntergeladen werden.